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Veranstaltungsverbote zur Eindämmung der Corona-Virus-Ausbreitung

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Wie Sie der Presse entnehmen konnten, hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Allgemeinverfügung Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern zunächst bis zum Ende der Osterferien (einschließlich 19.04.2020) untersagt. Bei Veranstaltungen zwischen 500 und 1.000 Teilnehmern werden die Kreisverwaltungsverwaltungsbehörden eine genaue Risikobewertung vornehmen, im Zweifel wird Zurückhaltung empfohlen. Bei Veranstaltungen unter 500 Personen soll es weiterhin die Entscheidung jedes Einzelnen sein, ob diese durchgeführt
oder besucht werden. Bei der Risikobewertung gelten die Kriterien des Robert Koch-Instituts und des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass die sicherheitsrechtlichen Befugnisse der Gemeinden nach Art. 7 wie auch 19 LStVG in Bezug auf Infektionsschutzmaßnahmen durch das Fachrecht, also das Infektionsschutzgesetz als lex specialis, verdrängt werden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz können die Gesundheitsämter u.a. „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten“. Die Gemeinden haben also keine Befugnisse, Veranstaltungen zum Schutz vor Ansteckung durch den Coronavirus zu untersagen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Gemeinden als Veranstalter Maßnahmen ergreifen, insbesondere diese absagen. Hier liegt die Entscheidungshoheit bei Veranstaltungen unter 500 Personen (siehe oben) grundsätzlich bei der Kommune. Doch sollte auch hier – schon in Hinblick auf haftungsrechtliche Auswirkungen - die Einschätzung des Gesundheitsamts eingeholt und berücksichtigt werden.

Das Gesundheitsministerium hat dazu unter Tel.: 09131 6808-2011 (erreichbar werktäglich von 8 bis 16 Uhr) eine Hotline für Bürgermeister und Gemeinden eingerichtet.

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