Gemeindlicher Service in Zeiten des Corona-Virus
Bayerischer Gemeindetag gibt Empfehlungen für Rathäuser und Sitzungen
Der Bayerische Gemeindetag fordert seine Mitglieder, die bayerischen kreisangehörigen Gemeinden, Märkte und Städte, auf, die Bundes- und Staatsregierung beim Kampf gegen das Corona-Virus zu unterstützen. Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen, empfiehlt er folgende Maßnahmen:
1. Der Publikumsverkehr im Rathaus sollte auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Die Bevölkerung sollte deshalb aufgefordert werden, von Besuchen im Rathaus abzusehen, sofern diese nicht zwingend erforderlich sind. Die Bürgerinnen und Bürger sollten vor Besuch des Rathauses die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens telefonisch oder per E-Mail mit der Verwaltung abklären.
2. Es sollten ferner alle Besucher des Rathauses namentlich und mit Adresse erfasst werden, um gegebenenfalls eine Nachverfolgung der Kontaktpersonen durchführen zu können.
3. Von besonderer Bedeutung für die Bekämpfung des Virus sind ausreichende hygienische Maßnahmen in allen gemeindlichen Gebäuden. Informationen zu Infektionsschutzmaßnahmen sind den aktuellen Seiten des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (www.lgl.bayern.de) zu entnehmen.
4. Nach derzeitigem Stand fallen Gemeinderatssitzungen nicht unter den Begriff der (verbotenen) Versammlung oder Veranstaltung im Sinne der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020. Damit ist auch der Öffentlichkeitsgrundsatz aus Art. 52 GO grundsätzlich zu beachten.
„Allerdings empfehlen wir vorerst, die Rats- und Ausschusssitzungen in den nächsten Wochen auf das absolut notwendige Mindestmaß zu reduzieren und die Behandlung nicht eilbedürftiger oder fristgebundener Tagesordnungspunkte möglichst zu vertagen. In den verbleibenden Fällen gehen wir davon aus, dass sich der Besucherandrang bei den öffentlichen Sitzungen der Gremien in der nächsten Zeit generell sehr in Grenzen halten wird. Sowohl in Bezug auf die Besucher als auch in Bezug auf die Ratsmitglieder selbst sollten mögliche Schutzmaßnahmen geprüft werden (etwa lockere Bestuhlung und Sitzordnung u.U. auch nach Ausweichen auf eine andere Räumlichkeit; Hygienemaßnahmen etc.). Ratsmitglieder mit Krankheitssymptomen oder solche, die Rückkehrer aus Risikogebieten sind, sollten den Sitzungen fernbleiben und gelten als entschuldigt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 GO. Ein entsprechender Appell sollte auch an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger gerichtet werden.“